Seitenbereiche

Steuervorteile für Menschen mit Behinderung

Behinderten-Pauschbeträge

Mit dem Behinderten-Pauschbetragsgesetz vom 9.12.2020 (BGBl 2020 I S. 2770) wurden die einkommensteuerlichen Vorteile für behinderte Steuerpflichtige erheblich verbessert. So wurden u. a. die Sonderausgaben-Pauschbeträge für Behinderte fast verdoppelt. Sie betragen abhängig vom Grad der Behinderung zwischen € 384,00 (Behinderungsgrad 20) und € 2.840,00 (Behinderungsgrad 100).

Neuer vereinfachter Nachweis

Mit Schreiben vom 1.3.2021 (Az. IV C 8 – S 2286/19/10002:006) kündigt das Bundesfinanzministerium eine vereinfachte Nachweisregelung an. Bislang mussten Steuerpflichtige mit einem Behinderungsgrad von weniger als 50, aber mindestens 20, eine Bescheinigung der für die Ausstellung der Schwerbehindertenausweise zuständigen Behörde vorlegen. Nach dem BMF-Schreiben genügt es künftig auch, wenn der Behinderte den Nachweis alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbringt. Voraussetzung ist hier jedoch, dass dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung Renten oder andere laufende Bezüge zustehen.

Anwendung

Die vereinfachte Nachweisregelung gilt für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Stand: 27. Mai 2021

Bild: wladimir1804 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Illustration
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.